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   OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13   

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https://dejure.org/2014,27561
OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,27561)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,27561)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - 17 WF 229/13 (https://dejure.org/2014,27561)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 EGV 4/2009, Art 5 EGV 4/2009, Art 3 UhPflProt Haag, Art 4 Abs 1 UhPflÜbk Haag, Art 330 ZGB TUR
    Verfahren über den Unterhalt eines im Ausland lebenden Kindes: Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung; Bedarfsanpassung bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt nach Umzug der Kinder in die Türkei

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Scheidung türkischer Staatsangehöriger - Höhe des Kindesunterhalts wenn Kinder in die Türkei verziehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1458
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Zweibrücken, 09.12.2003 - 5 UF 110/03

    Anerkennung der Vaterschaft eines in Russland lebenden Kindes und Berechnung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Es wird hierbei darauf hingewiesen, dass auch die Möglichkeit besteht, den Bedarf der Kinder aus einer Kombination unterschiedlicher Anpassungsmethoden zu ermitteln (Motzer, FamRBint 2010, 93, 95; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 729).
  • OLG Hamm, 13.06.1995 - 1 UF 95/95

    Abschlag von den Bedarfssätzen nach Düsseldorfer Tabelle bei im Ausland lebenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Nachdem nach türkischem Recht die Bedürfnisse der Kinder unter Berücksichtigung der Lebensbedingungen im Einzelfall ermittelt werden, können solche Kosten einen höheren Bedarf begründen (Savas, FPR 2013, 101; Motzer in Motzer/Kugler/Grabow, Kinder aus Migrationsfamilien in der Rechtspraxis, 2. Aufl. Rn. 304; OLG Hamm, FamRZ 1996, 49).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZR 133/11

    Scheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Beschwer für Rechtsmittel gegen den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Der BGH hat diese Frage ausdrücklich offengelassen (BGH, FamRZ 2013, 1366 mit der Darstellung des Meinungsstandes).
  • OLG Oldenburg, 19.10.2012 - 11 UF 55/12

    Kaufkraftbereinigung in der Schweiz erzielten Erwerbseinkommens bei Ermittlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Zu nennen ist hier insbesondere der Index von Eurostat (Unger, FPR 2013, 19, 23; OLG Oldenburg, FamRZ 2013, 891 - für die Schweiz).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 75/99

    Überprüfung der Zuständigkeit des Gerichts im Anerkennungsverfahren; Begriff der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Die Zuständigkeitsrüge ist spätestens mit der Stellungnahme zu erheben, die nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht des angerufenen Gerichts als das erste Verteidigungsvorbringen anzusehen ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 169; BGH, NJW-RR 2002, 1357).
  • BGH, 13.12.2000 - XII ZR 278/98

    nach Polen ausgewiesene Ehefrau - § 1361 BGB, Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UÜbk.

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Maßgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, FamRZ 2001, 412).
  • BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86

    Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Überwiegend hatten Rechtsprechung (vom BGH gebilligt in BGH, FamRZ 1987, 682) und Literatur (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht 8. Aufl. § 9 Rn. 38) bislang eine Korrektur des Bedarfs an Hand der so genannten Verbrauchergeldparitäten vorgenommen, die vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurden.
  • OLG Stuttgart, 22.11.2011 - 17 UF 133/10

    Ehescheidungsverbundverfahren mit Auslandsbezug: Nachehelicher Ehegattenunterhalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Die Gegenmeinung stellt maßgeblich auf Art. 2 HUP ab, wonach das von dem Übereinkommen bestimmte Recht unabhängig vom Erfordernis der Gegenseitigkeit anzuwenden ist, auch wenn es das Recht eines Nichtvertragsstaates ist (Conti/Bißmaier, FamRBint 2011, 62; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht C 424, 673; OLG Stuttgart, Urteil vom 22.11.2011, 17 UF 133/10).
  • OLG Brandenburg, 13.09.2012 - 9 UF 220/11

    Kindesunterhalt: Anwendbares Recht und Bestimmung der Anspruchshöhe bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • OLG München, 19.02.2001 - 26 UF 1456/00

    Abschlag beim Kindesunterhalt, wenn das Kind in der Türkei lebt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.01.2014 - 17 WF 229/13
    Soweit insbesondere in älteren Entscheidungen (OLG Celle, FamRZ 1991, 598; OLG München, FamRZ 2002, 55), aufgegriffen in der neueren Rechtsprechung vom OLG Brandenburg (Beschluss vom 13.09.2012, Az. 9 UF 220/11) allein auf die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums zurückgegriffen wird und die Lebenshaltungskosten in der Türkei - unabhängig vom jeweiligen Wohnort der Kinder - im Verhältnis zu Deutschland pauschalierend halbiert werden, spiegelt dies aus Sicht des Senats die aktuellen Realitäten, zumindest bezogen auf eine türkische Großstadt wie ..., nicht wieder.
  • OLG Celle, 04.12.1990 - 18 UF 111/89
  • LSG Hessen, 28.08.2017 - L 9 AS 228/17

    1. Unterhaltsbezogene Aufwendungen sind nur dann nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7

    (bb) Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht für den Fall, dass statt deutschem das türkische Unterhaltsrecht anwendbar sein sollte, weil der Sohn des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Türkei hat (vgl. dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 17 WF 229/13 -, juris, Rn. 9 ff.; zum Beitritt der Türkei zum Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zum 1. Februar 2017 siehe Boehm, JAmt 2017, 8).
  • BayObLG, 06.07.2023 - 102 AR 135/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei Vollstreckungsabwehrantrag gegen Unterhaltstitel

    Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bayreuth für einen im Wege der Umdeutung anzunehmenden teilweisen Abänderungsantrag wäre auch nicht gemäß Art. 5 Satz 1 EuUnthVO, der neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, 17 WF 229/13, FamRZ 2014, 850 [juris Rn. 8]; Wurmnest in BeckOGK, EU-UnterhaltsVO Art. 5 Rn. 10), durch rügelose Einlassung begründet worden (zu den Voraussetzungen der Begründung der Zuständigkeit nach Art. 5 Satz 1 EuUnthVO vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. November 2021, 101 AR 145/21, juris Rn. 36).
  • BayObLG, 11.11.2021 - 101 AR 145/21

    Streit über örtliche Zuständigkeit im Kindesunterhaltsverfahren bei ausländischem

    Zudem ist die Annahme, das Amtsgericht - Familiengericht - Augsburg sei aufgrund der mit der Anspruchsbegründung erfolgten rügelosen Einlassung nach Art. 5 EuUnthVO, der neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 2014, 17 WF 229/13, FamRZ 2014, 850 [juris Rn. 8]; Wurmnest in BeckOGK, EU-UnterhaltsVO, Art. 5 Rn. 10), zuständig geworden, nicht schlechthin unhaltbar.
  • SG Darmstadt, 07.06.2017 - S 19 AS 392/17
    Dabei kann es das Gericht offen lassen, ob deutsches oder türkisches Unterhaltsrecht Anwendung findet (zur Anknüpfung §§ 4 ff. des Haager Unterhaltsübereinkommen vom 02.10.1973, dazu: Sava?: Das Unterhaltsrecht in der Türkei, FPR 2013, 101, 101; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.1.2014, Az: 17 WF 229/13).
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